- Der am 8. Januar 1898 in Inningen gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Inningen eingetragener Verein (TSV Inningen e.v.).
- Der Verein hat seinen Sitz in 86199 Augsburg-Inningen, Oktavianstraße 20. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV), des Bayerischen Turnverbandes (BTV), des Deutschen Turnerbundes (DTB), des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB) und des Behinderten- und Versehrten-Sportverbandes Bayern e.V. (BVS).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er fördert Turnen, Sportwesen, Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstig werden.

Satzung
Satzung
Artikel 1
Name, Sitz und Zweck
Artikel 2
Mitgliedschaft
- Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt und besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen an den Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
-
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlung Der Bescheid über den Ausschuss ist per Einschreiben zuzustellen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder.
Artikel 3
Beiträge
Der monatliche Mitglieds- und Abteilungsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Artikel 4
Stimmrecht, Wählbarkeit, Wahlen
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Bei der Wahl der Jugendleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Der Mitarbeiterkreis
Artikel 6
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Örtlichen Tageszeitung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen
-
Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenwarte
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
-
Anträge können gestellt werden:
- von den Mitglieder
- vom Vorstand
- vom Mitarbeiterkreis
- von den Ausschüssen
- von den Abteilungen
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
Artikel 7
Vorstand
-
den Vorstand bilden:
-
als geschäftsführender Vorstand:
Der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer -
als erweiterter Vorstand:
Der geschäftsführende Vorstand
Die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
Der Wirtschaftsführer (sofern er gewählt wurde)
Der Zeugwart oder sein Stellvertreter
Der Pressewart (sofern er gewählt wurde)
Die Ehrenvorstandsmitglieder
Die Ehrenabteilungsleiter
Der Jugendleiter (sofern er gewählt wurde)
-
als geschäftsführender Vorstand:
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit und Wichtigkeit einer Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind. Er erlässt eine Geschäftsordnung. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
- Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung der Versammlungen festzusetzen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen. An Sitzungen der Abteilung und Ausschüsse haben sie das Recht, beratend Teilzunehmen.
- Der erweiterte Vorstand hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe, Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
- Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.
- Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den dafür Beauftragten einberufen.
Artikel 7a
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hauhaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und dieVertragsbeendigung.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwands-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw…
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung gelten gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuer- rechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Artikel 8
Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören.
- der erweiterte Vorstand mit den in Artikel 7 Absatz 1b genannten Stellvertretern
- die Übungsleiter
- die Betreuer, Platz- und Zeugwarte
- die Kassenprüfer
- die Jugendwarte
Artikel 9
Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Aktivitäten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gegründet oder übernommen.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geleitet, denen feste Aufgaben übertragen werden.
- Die Abteilung ist gegenüber dem erweiterten Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilung sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag eine Abteilungs- und Aufnahmebeitrag mit den Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zu erheben.
- Die Kassenführung kann jederzeit von den gewählten Kassenprüfern des Vereins geprüft werden. Dem geschäftsführenden Vorstand ist ein Prüfbericht auszustellen.
- Ausgaben, die über die Ansätze des genehmigten Haushaltsplanes (wenn vorhanden) hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
Artikel 10
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Artikel 11
Kassenführung
- Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen, soweit vorhanden, samt aller Belege sind zum 31.12.eines jeden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte.
- Die Kassenwarte führen unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen, sorgen für die richtige Einziehung der Beiträge und sonstigen Zahlungseingängen und leisten die laufenden Zahlungen und Ausgaben des Vereins. Auf Verlangen des Vorstandes haben die Kassenwarte jederzeit Rechnungen abzulegen.
Artikel 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zur Förderung des Sports verwendet wird, nach Möglichkeit für Vereine im Stadtteil Inningen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen. Die Vermögensverwendung bedarf vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Artikel 13
Schlussbestimung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Satzung wurde am 29. März 2009 geändert.
Die Satzung wurde am 29. März 2009 geändert.
Ehrenordnung
Allgemeines
Besondere Leistungen der Mitglieder und langjährige Zugehörigkeit zum Verein werden durch die Verleihung von Vereinsehrenzeichen gewürdigt. Die Vereinsehrenzeichen werden in drei Ausführungen vergeben.
- Das Vereinsehrenzeichen mit Silberkranz
- Das Vereinsehrenzeichen mit Goldkranz
- Die Ehrenplakette des Vereins
Verleihung
Die Ehrenzeichen können grundsätzlich nur an Vereinsmitglieder verliehen werden. Der Vorschlag wird grundsätzlich vom geschäftsführenden Vorstand eingebracht und vom erweiterten Vorstand durch Stimmenmehrheit entschieden. Über den Vorgang ist Protokoll zu führen. Die Verleihung soll in die Vereinschronik aufgenommen werden.
Bedingungen
Für Ehrenzeichen, die aufgrund von langjähriger Vereinszugehörigkeit verliehen werden, wird diese grundsätzlich erst ab dem 18 Lebensjahr gerechnet.
Der Vorstand kann das Vereinsehrenzeichen verleihen:
Der Vorstand kann das Vereinsehrenzeichen verleihen:
-
mit Silberkranz
- bei 25jähriger Zugehörigkeit zum Verein
- bei 10jähriger Zugehörigkeit zum erweiterten Vorstand
- bei besonderer Förderung des Vereins (siehe Förderung)
-
mit Goldkranz
- bei 40jähriger Zugehörigkeit zum Verein
- bei 30jähriger Zugehörigkeit zum Verein und langjähriger Zugehörigkeit zum Vorstand
-
bei besonderer Förderung des Vereins (siehe Förderung)
Bedingung: Das auszuzeichnende Mitglied hat bereits das Vereinsehrenzeichen mit Silberkranz erhalten.
-
Ehrenplakette
- nach Erhalt des Vereinsehrenzeichens in Gold
- für weiteren Einsatz zum Wohle des Vereins nach dem Ausscheiden aus einer früheren Vereinsfunktion
- für herausragende sportliche Leistung
-
Besondere Förderung
Eine besondere Förderung ist gegeben bei Mitgliedern die den Verein ideell oder materiell fördern, so dass die Bedeutung, die Struktur und das Ansehen des Vereins über vergleichbare Vereine hinausgehoben wird. Besonders bei Verleihung des Vereinsehrenzeichens mit Goldkranz ist darauf zu achten, dass die Leistungen das sonst übliche Maß weiit übersteigen und außerdem das zu ehrende Mitglied das Vereinsehrenzeichen mit Silberkranz bereits erhalten hat.
Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden:
-
An Mitglieder:
- bei besonderen Verdiensten
- bei außergewöhnlicher Förderung des Vereins
- nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit
In der Regel geht der Ernennung zum Ehrenmitglied voraus, dass das Mitglied das Ehrenzeichen in Gold bereits erhalten hat. Außerdem sollte es das 65. Lebensjahr vollendet haben.
-
An Nichtmitglieder:
- bei außergewöhnlichen Verdiensten bzw. Förderung des Vereins
Ehrenmitglieder sind bis zu ihrem Ableben oder Ausscheiden Vollmitglieder mit allen Rechten. Sie sind beitragsfrei und Ehrengäste auf allen sportlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen. Die geehrten Mitglieder werden in einer fortzuschreibenden Liste im TSV Handbuch geführt.
-
Zu Ehrenvorständen können ernannt werden:
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des TSV Inningen die dem Vorstand des TSV Inningen mehr als 25 Jahre angehörten und aus der Vorstandschaft ausscheiden. können zu Ehrenvorständen, mit Sitz und Stimme im geschäfts- führenden Vorstand ernannt werden.
Sportlerehrung
Sportlerehrungen sind jährlich vorzunehmen, Geehrt wird die erfolgreiche Teilnahme bei Schwäbischen- Bayerischen und Deutschen Meisterschaften für folgende Platzierungen:
- Schwäbische Meisterschaften 1. Platz
- Bayerische Meisterschaften 1. bis 3. Platz
- Deutsche Meisterschaften 12. bis 6. Platz
- generell bei Teilnahme an Olympischen Spielen, Europameisterschaften und Weltmeisterschaften
Ehrungen anlässlich bestimmter Geburtstage
Alle Mitglieder erhalten zum 50., 60., 70., 75., und weiteren runden Geburtstagen Glückwünsche des Vereins. Mitglieder, die mehr als 10 Jahre aktiv in einer Funktion der Abteilungen oder des Hauptvereins mitgewirkt haben, erhalten zum 50., 60., 70., 75., und weiteren runden Geburtstagen ein kleines Geschenk. Darüber hinausgehende Ehrungen bzw. Geschenke sind vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu beschließen.
Musikalische Glückwünsche
Musikalische Glückwünsche werden in Form von Ständchen einer Musikgruppe des Vereins bei normalen Geburtstagen und besonderen Anlässen gespielt:
- Ehrenmigliedern zum 50., 60., 70., 75., und weiteren runden Geburtstagen
- Aktiven Vorstandsmitgliedern zum 50., 60., 70., 75., und weiteren runden Geburtstagen
- Ehemaligen, langjährigen Vorstandsmitgliedern zum 50., 60., 70., 75. und weiteren runden Geburtstagen.
Ehrenbezeugung bei Ableben
- Ehrenmitglieder werden mit Fahne, Kranz und Nachruf gewürdigt.
- Bei Mitgliedern wird verfahren wie bei Ehrenmitglieder, wenn diese eine Funktion innehatten oder diese langjährig ausgeübt haben.
- Sonstige Vereinsmitglieder erhalten eine gebührende Ehrung. Diese liegt im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes.